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Das Urteil bzgl. des Schwörens beim Propheten

Das Urteil bzgl. des Schwörens beim Propheten (Deutsch)

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Das Urteil bzgl. des Schwörens beim Propheten (Deutsch)

Language: Deutsch
Erstellung: Abdullah ibn Abdurahman Al-Jibrin
Kurzbeschreibung:
Frage: Oft höre ich Menschen, die etwas bekräftigen wollen, sagen: Beim Propheten. Ist dies erlaubt?

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Das Urteil bzgl. des Schwörens beim Propheten ﷺ‬

حكم الحلف بالنبي ﷺ‬

Das Urteil bzgl. des Schwörens beim Propheten ﷺ‬

Frage:

Oft höre ich Menschen, die etwas bekräftigen wollen, sagen: Beim Propheten. Ist dies erlaubt?

Antwort:

Alles Lob gebührt Allah.

Das Schwören beim Propheten ﷺ‬ ist verboten (haram), und es ist eine Art des Schirk, weil das Schwören bei Etwas auf dessen Verehrung hindeutet, und ein Geschöpf kann kein anderes Geschöpf verehren. Der Prophet ﷺ‬ sagte:

„Wer auch immer bei etwas anderem als Allah schwört, macht sich des Kufr oder des Schirk schuldig.“[1]

Dies gilt für das Schwören bei den Propheten, Engeln, rechtschaffenen Menschen und allen anderen Geschöpfen.

Und der Prophet ﷺ‬ sagte:

„Wer auch immer einen Schwur leistet, soll ihn bei Allah schwören oder schweigen.“[2]

In Hinsicht auf die Verse im Qur'an die Schwüre beinhalten, wie (z.B.) „Bei den Entsandten" (Sura Al–Mursalat), „Bei den heftig Zerstreuenden“ (Sura Ad-Dhariyat), „Bei den mit Heftigkeit Entreißenden“ (Sura An–Nazi'at), „Bei der Morgendämmerung“ (Sura Al–Fajr), „Beim Nachmittag/Zeit“ (Sura Al–'Asr), „Bei der Morgenhelle“ (Ad–Duha) „…bei den Standorten der Sterne“ (Siehe Sura Al–Waqi'a (56):75) etc., diese sind Schwüre, die von Allah geschworen wurden, und Allah hat das Recht, Schwüre -mit was immer Er will- zu schwören, dass Geschöpf jedoch darf nur bei seinem Herrn schwören, erhöht sei Er.



[1] Authentisch/Makellos (sahih). Überliefert bei Ahmad (2/125); Abu Dawud (Nr. 3251); At–Tirmidhi (Nr.1535).

[2] Überliefert bei Al–Bukhari (Nr. 4860), Al–Fath (8/611) und 6107, Al–Fath (10/516); Muslim (Nr. 1647); Ahmad (2/309); Abu Dawud (Nr. 3247); An–Nasa'i (Nr. 3775); At–Tirmidhi (Nr. 1545); Ibn Maja (Nr.2096).